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   BSG, 25.08.1987 - 11a RA 26/86   

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BSG, 25.08.1987 - 11a RA 26/86 (https://dejure.org/1987,7801)
BSG, Entscheidung vom 25.08.1987 - 11a RA 26/86 (https://dejure.org/1987,7801)
BSG, Entscheidung vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 (https://dejure.org/1987,7801)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BB 1987, 2375
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 25.11.1976 - 11 RA 146/75

    Anspruch auf Wiedergewährung eines Kinderzuschusses zum Altersruhegeld -

    Auszug aus BSG, 25.08.1987 - 11a RA 26/86
    Eine solche Inanspruchnahme der Arbeitskraft ist auch für den Anspruch auf Waisenrente (BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8) und für den Anspruch auf Kinderzuschuß (BSGE 43, 44, 48 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9) Voraussetzung.

    In diesem Maße nimmt eine Ausbildung unabhängig von ihrer zeitlichen Lage außerhalb der üblichen Arbeitszeit die Arbeitskraft des Auszubildenden in Anspruch und schließt damit auch eine versicherungspflichtige Halbtagstätigkeit aus, wenn sie einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden erfordert (zur Ausfallzeit SozR 2200 § 1259 Nr. 47 und 62; zum Kinderzuschuß BSGE 43, 44, 49 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; zur Waisenrente BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8).

    Für die Frage, ob allein aufgrund der Teilnahme am TKE eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen war, kommt es auf die für einen durchschnittlich begabten Teilnehmer objektiv erforderliche Zeit an (BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8; BSGE 43, 44, 48 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9).

  • BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 236/74

    Schulausbildung - Arbeitskraft - Abendgymnasium - Möglichkeit einer

    Auszug aus BSG, 25.08.1987 - 11a RA 26/86
    Eine solche Inanspruchnahme der Arbeitskraft ist auch für den Anspruch auf Waisenrente (BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8) und für den Anspruch auf Kinderzuschuß (BSGE 43, 44, 48 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9) Voraussetzung.

    In diesem Maße nimmt eine Ausbildung unabhängig von ihrer zeitlichen Lage außerhalb der üblichen Arbeitszeit die Arbeitskraft des Auszubildenden in Anspruch und schließt damit auch eine versicherungspflichtige Halbtagstätigkeit aus, wenn sie einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden erfordert (zur Ausfallzeit SozR 2200 § 1259 Nr. 47 und 62; zum Kinderzuschuß BSGE 43, 44, 49 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; zur Waisenrente BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8).

    Für die Frage, ob allein aufgrund der Teilnahme am TKE eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen war, kommt es auf die für einen durchschnittlich begabten Teilnehmer objektiv erforderliche Zeit an (BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8; BSGE 43, 44, 48 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9).

  • BSG, 16.12.1980 - 11 RA 66/79

    Fachschulausbildung - Anzahl der Unterrichtsstunden - Lehrkraft -

    Auszug aus BSG, 25.08.1987 - 11a RA 26/86
    In diesem Maße nimmt eine Ausbildung unabhängig von ihrer zeitlichen Lage außerhalb der üblichen Arbeitszeit die Arbeitskraft des Auszubildenden in Anspruch und schließt damit auch eine versicherungspflichtige Halbtagstätigkeit aus, wenn sie einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden erfordert (zur Ausfallzeit SozR 2200 § 1259 Nr. 47 und 62; zum Kinderzuschuß BSGE 43, 44, 49 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; zur Waisenrente BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8).
  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 107/76

    Schulausbildung - Böhmische Realschule - Private Vorbereitung

    Auszug aus BSG, 25.08.1987 - 11a RA 26/86
    Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b AVG getroffene Qualifizierung bestimmter Ausbildungszeiten als rentensteigernde Ausfallzeiten bezweckt, denjenigen Versicherten einen angemessenen rentenrechtlichen Ausgleich zu verschaffen, die sich über das vollendete 16. Lebensjahr hinaus einer für einen späteren Beruf notwendigen weiteren Schulausbildung unterzogen haben, dh mit Rücksicht auf das Berufsziel außerstande gewesen sind, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und hierdurch in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten zurückzulegen; deshalb setzt "Schulausbildung", soll sie als Ausfallzeit qualifiziert werden können, voraus, daß die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Versicherten ausschließlich oder überwiegend beansprucht hat (SozR 2200 § 1259 Nr. 25, 47 und im Ergebnis auch Nr. 5).
  • BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R

    Berücksichtigung der Zeit einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten

    Auch der früher für die Arbeiterrentenversicherung zuständige 12. Senat und der bis zum 31. Dezember 1987 für die Angestelltenversicherung zuständige 11. Senat hatten diese Rechtsprechung geteilt (vgl BSGE 39, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8 und BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr. 9 sowie Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 - veröffentlicht in Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2008 - L 10 R 4743/07

    Ausbildungsanrechnungszeit - Erlangung der Fachhochschulreife und nachfolgendes

    Auch der früher für die Arbeiterrentenversicherung bzw. Angestelltenversicherung zuständige 12. und 11. Senat hatten diese Auffassung geteilt (BSG, Urteil vom 12.02.1975, 12 RJ 236/74 in SozR 2200 § 1267 Nr. 8 und Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 Nr. 9 sowie Urteil vom 25.08.1987, 11a RA 26/86).
  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 30/94

    Ganztägiger Unterricht nach § 44 Abs. 1 AFG

    Da eine Halbtagsbeschäftigung mit 20 Stunden zugrunde gelegt wurde, mußte danach die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden in der Woche erfordern (BSGE 31, 152, 154 ff = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG; BSGE 39, 156, 157 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8; BSGE 43, 44, 48 f = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; BSG, Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86, BB 1987, 2375; Urteil vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87, AmtlMittLVARheinpr 1990, 305; 1989, 558; Urteil vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87, SozSich 1988, 350).

    Entscheidend kann vielmehr nur sein, ob unter Beachtung der Gesamtbelastungsgrenze allein der typische, durchschnittliche Ausbildungsaufwand eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung zuläßt (vgl insoweit auch BSG, Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86, BB 1987, 2375).

  • BSG, 23.08.1989 - 10 RKg 5/86

    Wöchentliche Mindestdauer der Schul- oder Berufsausbildung nach dem BKGG

    Dagegen teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung, die von dem früher für die Arbeiterrentenversicherung zuständig gewesenen 12. und von dem bis zum 31. Dezember 1987 für die Angestelltenversicherung zuständig gewesenen 11. Senat (BSGE 39, 156, 157 bzw. BSGE 43, 44, 48 f und Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 -) und bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - und 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b der Reichsversicherungsordnung - RVO -) vom 4. und 5. Senat (Urteile vom 9. Juni 1986 - 4/11a RA 68/87 - und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87 -) bisher vertreten worden ist, nach der eine Ausbildung nur vorliege, wenn der Schüler oder Auszubildende mehr als 40 Stunden durch sie in Anspruch genommen werde.
  • LSG Bayern, 17.08.2000 - L 20 RJ 448/98

    Kriterien des Bundessozialgerichts zur Bewertung von Fernunterrichtslehrgängen

    Nach der Rechtsprechung des BSG komme es hinsichtlich der Teilnahme an einem Telekolleg allein darauf an, ob dadurch die Arbeitskraft des Teilnehmers überwiegend beansprucht werde (vgl BSG vom 25.08.1987, Az: 11 a RA 26/86).

    Des Weiteren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Ausbildung (iS des § 48 Abs. 4 SGB VI) nach allgemeiner Ansicht nur dann anzunehmen sei, wenn dadurch die Arbeitskraft der Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen werde (BSG vom 25.08.1987 aaO).

  • BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
    Dies setzt voraus, daß die Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden ausschließt; ein derartiger Ausschluß wird angenommen, wenn die Ausbildung einen Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden wöchentlich erfordert (vgl in letzter Zeit: BSG, Urteile vom 25. August 1985 - 11a RA 26/86 und vom 3. Februar 1988 - 5/5b RJ 50/87).
  • BSG, 28.07.1992 - 5 RJ 2/92

    Sozialversicherung - Berufsunfähigkeit - Freiwillige Beiträge - Berufsqualität

    Der 11. Senat hat die Grundsätze dieser Rechtspr auch angewandt, soweit ein Versicherter ausschließlich Beiträge nach Art. 2 § 49a Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) (= Art. 2 § 51a ArVNG) nachentrichtet hatte (Urteil vom 25. August 1987 - 11 RA 22/86 - = BB 1987, 2375).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2011 - L 10 R 4726/10
    Auch der früher für die Arbeiterrentenversicherung bzw. Angestelltenversicherung zuständige 12. und 11. Senat hatten diese Auffassung geteilt (BSG, Urteil vom 12.02.1975, 12 RJ 236/74 in SozR 2200 § 1267 Nr. 8 und Urteil vom 25.11.1976, 11 RA 146/75 in SozR 2200 § 1262 Nr. 9 sowie Urteil vom 25.08.1987, 11a RA 26/86).
  • BSG, 03.02.1988 - 5/5b RJ 50/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nimmt in diesem Sinne eine Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch und schließt damit auch eine versicherungspflichtige Halbtagstätigkeit aus, wenn sie einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als MO Stunden erfordert (vgl BSG in SozR 2200 5 1259 Nr. 62 und BSG-Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86 - jeweils mwN).
  • LSG Hessen, 13.10.1988 - L-1/An-810/87
    Die in § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG getroffene Qualifizierung bestimmter Ausbildungszeiten als rentensteigernde Ausfallzeiten bezweckt, denjenigen Versicherten einen angemessenen rentenrechtlichen Ausgleich zu verschaffen, die sich über das vollendete 16. Lebensjahr hinaus einer für einen späteren Beruf notwendigen weiteren Schulausbildung unterzogen haben, d.h. mit Rücksicht auf das Berufsziel außerstande gewesen sind, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und hierdurch in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten zurückzulegen; deshalb setzt "Schulausbildung" soll sie als Ausfallzeit qualifiziert werden können, voraus, daß die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Versicherten ausschließlich oder überwiegend beansprucht hat (vgl. BSG ">1259%20RVO%20Nr.%2025#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 25, 47 sowie Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86).
  • LSG Hessen, 13.10.1988 - L 1 AN 810/87
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